Über uns

Leitbild

Die MitarbeiterInnen des 1992 gegründeten Betreuungsvereins Lebenshilfe NRW e.V. vertreten ein Menschenbild, das den zu betreuenden Menschen ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen soll.

Betreuung bedeutet gesetzliche Vertretung für Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können.

Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben unterstützt der/die BetreuerIn den Betreuten, sein Leben nach den noch vorhandenen Fähigkeiten und dessen eigenen Vorstellungen zu führen. Dabei orientiert sich der/die VereinsbetreuerIn an den persönlichen Bedürfnissen und Wünschen des Betreuten, soweit sie dessen Wohl nicht widersprechen.

Die Qualität der Arbeit wird durch regelmäßigen Erfahrungsaustausch, Supervision und Fortbildungen der MitarbeiterInnen des Betreuungsvereins Lebenshilfe NRW e.V. gewährleistet.

Eine weitere wichtige Aufgabe des Betreuungsvereins Lebnshilfe NRW e.V. ist die Gewinnung, Beratung, Begleitung und Unterstützung der ehrenamtlichen BetreuerInnen. 

Aufgaben des Betreuungsvereins 

Der Betreuungsverein Lebenshilfe NRW e.V. sorgt für die rechtliche Betreuung von Menschen mit einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung durch haupt- und/oder ehrenamtliche Betreuer. 

Neben der Gewinnung, Beratung und Fortbildung ehrenamtlicher Betreuer informiert er auch planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen.

 Darüber hinaus arbeitet der Betreuungsverein eng mit den zuständigen Behörden, Einrichtungen und Krankenhäusern sowie Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zusammen

Aufgaben der BetreuerInnen

Je nachdem, welche Unterstützung für den Betroffenen im Einzelfall erforderlich ist, können dem Betreuer einzelne oder mehrere Aufgabenkreise, die im Gerichtsbeschluss ausdrücklich festzulegen sind, übertragen werden. Mögliche Aufgabenkreise sind beispielsweise die Aufenthaltsbestimmung, Vermögensverwaltung oder Gesundheitsfürsorge. Das Gesetz lässt zudem auch die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten zu; diese kommt aber nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Für die ihm übertragenen Aufgabenkreise (und nur für diese) hat der Betreuer die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Dies gilt auch, wenn er im Namen des Betreuten Prozesse führt. Der Betreute kann in diesen Aufgabenkreisen grundsätzlich weiterhin neben dem Betreuer rechtsgeschäftlich handeln. Von der Vertretungsbefugnis des Betreuers erfasst werden nur die Handlungen innerhalb des ihm zugewiesenen Aufgabenkreises.

Der Betreuer muss den Betreuten in seinem Aufgabenbereich persönlich betreuen. Er darf sich nicht auf die Erledigung des anfallenden Schriftverkehrs beschränken. Ein wichtiger Teil seiner Aufgabe ist vielmehr der persönliche Kontakt.

Führt der Betreuer die Betreuung berufsmäßig, hat er nach Ermessen des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen, in dem die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen dargestellt werden.

Der Betreuer hat die ihm übertragenen Aufgaben so zu erledigen, wie es dem Wohl des Betreuten entspricht. Dazu gehört auch, dass nicht über seinen Kopf hinweg entschieden wird. Vielmehr müssen betreute Menschen mit ihren Vorstellungen ernst genommen werden. Es dient ihrem Wohl, wenn ihnen nicht etwas aufgezwungen wird, sondern wenn sie im Rahmen der noch vorhandenen Möglichkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen leben können.

Haben Sie Fragen? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir melden uns umgehend!