Aufgaben der Betreuer/innen

Je nachdem, welche Unterstützung für den Betroffenen im Einzelfall erforderlich ist, können dem/der Betreuer/in einzelne oder mehrere Aufgabenbereiche übertragen werden. Diese sind im Gerichtsbeschluss ausdrücklich festzulegen. Mögliche Aufgabenbereiche sind beispielsweise die Vermögensverwaltung oder Gesundheitsfürsorge. 

Für die übertragenen Aufgabenbereiche (und nur für diese) kann der/die Betreuer/in die Stellung eines gesetzlichen Vertreters wahrnehmen. Dies gilt auch, wenn er/sie im Namen der betreuten Person Prozesse führt. Die betreute Person kann in diesen Aufgabenbereichen grundsätzlich weiterhin neben dem/der Betreuer/in rechtsgeschäftlich handeln. Die Vertretungsbefugnis des Betreuers/der Betreuerin umfasst nur Handlungen innerhalb des ihm/ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs.

Der/die Betreuer/in muss die betreute Person in seinem/ihrem Aufgabenbereich persönlich betreuen. Er/sie darf sich nicht auf die Erledigung des anfallenden Schriftverkehrs beschränken. Ein wichtiger Teil seiner/ihrer Aufgabe ist vielmehr der persönliche Kontakt.

Führt der/die Betreuer/in die Betreuung berufsmäßig, hat er/sie nach Ermessen des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen. Darin werden nicht nur die Ziele der Betreuung dargestellt, sondern auch die Maßnahmen, die zum Erreichen dieser Ziele zu ergreifen sind.

Der/die Betreuer/in hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben so zu erledigen, wie es dem Wunsch der betreuten Person entspricht. Eine rechtliche Betreuung orientiert sich daher an den folgenden Grundsätzen:

  • Keine Entscheidung wird über den Kopf der betreuten Person hinweg getroffen.
  • Die betreute Person mit ihren Vorstellungen wird ernst genommen.
  • Der betreuten Person wird nichts aufgezwungen.
  • Die betreute Person kann – im Rahmen der noch vorhandenen Möglichkeiten – ein Leben führen, das ihren Wünschen und Vorstellungen entspricht.

 

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