Aufgaben der BetreuerInnen

Je nachdem, welche Unterstützung für den Betroffenen im Einzelfall erforderlich ist, können dem Betreuer einzelne oder mehrere Aufgabenkreise übertragen werden. Diese sind im Gerichtsbeschluss ausdrücklich festzulegen. Mögliche Aufgabenkreise sind beispielsweise die Aufenthaltsbestimmung, Vermögensverwaltung oder Gesundheitsfürsorge. Das Gesetz lässt zudem die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten zu. Diese kommt jedoch nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Für die übertragenen Aufgabenkreise (und nur für diese) hat der/die BetreuerIn die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Dies gilt auch, wenn er/sie im Namen der betreuten Person Prozesse führt. Die betreute Person kann in diesen Aufgabenkreisen grundsätzlich weiterhin neben dem/der BetreuerIn rechtsgeschäftlich handeln. Die Vertretungsbefugnis des Betreuers/der Betreuerin umfasst nur Handlungen innerhalb des ihm/ihr zugewiesenen Aufgabenkreises.

Der/die BetreuerIn muss die betreute Person in seinem/ihrem Aufgabenbereich persönlich betreuen. Er/sie darf sich nicht auf die Erledigung des anfallenden Schriftverkehrs beschränken. Ein wichtiger Teil seiner/ihrer Aufgabe ist vielmehr der persönliche Kontakt.

Führt der/die BetreuerIn die Betreuung berufsmäßig, hat er/sie nach Ermessen des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen. Darin werden nicht nur die Ziele der Betreuung dargestellt, sondern auch die Maßnahmen, die zum Erreichen dieser Ziele zu ergreifen sind.

Der/die BetreuerIn hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben so zu erledigen, wie es dem Wohl der betreuten Person entspricht. Eine rechtliche Betreuung orientiert sich daher an den folgenden Grundsätzen:

  • Keine Entscheidung wird über den Kopf der betreuten Person hinweg getroffen.
  • Die betreute Person mit ihren Vorstellungen wird ernst genommen.
  • Der betreuten Person wird nichts aufgezwungen.
  • Die betreute Person kann – im Rahmen der noch vorhandenen Möglichkeiten – ein Leben führen, das ihren Wünschen und Vorstellungen entspricht. 

 

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