Hintergrundwissen
Die rechtliche Betreuung ist ein deutsches Rechtsinstitut, durch das Volljährige Unterstützung, Hilfe und Schutz erhalten. Dabei erhält ein/e für sie bestellte/r rechtliche/r BetreuerIn unter gerichtlicher Aufsicht die Vertretungsmacht nach außen, ist im Innenverhältnis jedoch zur Beachtung des Willens der betreuten Person verpflichtet.
Die Betreuung wurde im Jahre 1992 eingeführt und wird in den §§ 1814 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.
Rechtliche Betreuung ist keine soziale, pflegerische oder gesundheitliche Betreuung. Sie ist an die Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige getreten und auf die erforderlichen Aufgabenkreise beschränkt. Die rechtliche Betreuung ermöglicht Rechtshandlungen stellvertretend im Namen der betreuten Personen (§ 164 BGB), die diese selbst nicht mehr vornehmen können.
Die Betreuerbestellung kann gemäß § 1814 BGB auf eigenen Antrag der betroffenen Person oder von Amts wegen erfolgen. Anregungen können von jeder beliebigen Person ausgehen und bei den Betreuungsbehörden sowie bei jedem anderen Gericht eingereicht werden. Die Entscheidung darüber, ob die Bestellung einer Betreuerin/eines Betreuers erfolgt, obliegt dem Betreuungsgericht. In der Regel ist dies eine Abteilung des Amtsgerichts.
Im § 1814 BGB werden im Einzelnen genannt:
- Die betroffene Person ist volljährig.
- Die betroffene Person kann ihre Angelegenheit ganz oder teilweise nicht mehr besorgen.
- Ursache dafür ist eine Erkrankung oder Behinderung.
- Andere Möglichkeiten der Hilfe, z. B. Nachbarn, soziale Dienste oder Bevollmächtigte, stehen nicht zur Verfügung.
Voraussetzung ist das Einverständnis der betroffenen Person mit der Betreuerbestellung. Ist die betroffene Person krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, ihren Willen frei zu bestimmen, ist eine Betreuerbestellung auch gegen deren geäußerten Willen möglich.
Im Gesetz zum familienrechtlichen Verfahren FamFG werden zudem zwei weitere Voraussetzungen genannt:
Es liegt mindestens ein ärztliches Attest vor. Sofern die Betreuerbestellung gegen den geäußerten Willen der betroffenen Person vorgenommen werden soll, muss ein Sachverständigengutachten vorliegen (§ 280 FamFG).
Die betreute Person wurde zuvor vom Richter angehört (§ 278 Abs. 1 FamFG).
Hier finden Sie weiterführende Informationen zum Thema „Rechtliche Betreuung“:
Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.
Hier finden Sie verschiedene Formularvorlagen: